Die Gildensatzung von 1336

Buch · 225 Wörter · The Guilds's Charter of 1336

Hiermit wird – gemäß gängiger Praxis in allen großen europäischen Städten – erklärt, dass alle Kaufleute und Handwerker, die Waren in Svartrau produzieren, verkaufen oder in der Stadt produzierte Waren in andere Städte exportieren wollen, Mitglieder einer Gilde ihres Berufsstands sein müssen.

Die Gilden sind wie folgt zu gründen und zu organisieren:
1. Als Erstes gewährt der Fürst ausgewählten Kaufleuten und Künstlern den Rang eines Meisters auf ihrem Feld.
2. Besagte Meister errichten daraufhin ihre Werkstätten oder Niederlassungen.
3. Als Nächstes sollen sie ihre Lehrlinge einstellen, in nicht größerer Zahl als im Patent des Fürsten genehmigt.
4. Nach Abschluss einer sechsjährigen Ausbildung steht einem solchen Lehrling der Rang eines Gesellen zu.
5. Der Meistertitel soll Kandidaten verliehen werden, die eine dreijährige Gesellenzeit abgeschlossen haben und – im Fall von Künstlern – ein Arbeitsstück präsentiert haben, das ihre Fähigkeiten zeigt und von ihrem Meister anerkannt wurde.
6. Nachdem dem ersten Gesellen in einer Gilde der Titel eines Meisters gewährt wurde, wird sein Meister der Großmeister besagter Gilde.

Die oben genannten Regeln wurden festgelegt, um die höchstmögliche Qualität an Gütern zu gewährleisten, die in Svartrau produziert und aus der Stadt exportiert werden. Es ist Künstlern und Kaufleuten untersagt, Geschäfte in Svartrau zu tätigen, sofern sie keine Mitglieder einer entsprechenden Gilde sind. Zuwiderhandlungen werden bestraft.

Skender Dragosti – durch die Gnade Gottes, Fürst des Sangora-Tals
19. August 1336

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